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Impressum

Widmer Industrieservice AG

Wirtschaftspark 31
9492 Eschen
Liechtenstein

Geschäftsführerin: Gabriela Ritter

Registernummer:
FL-0002.114.695-6

MWST-Nr.:
55779

UID:
CHE-430.262.877

AGB Ausbildungszentrum
AGB Industrieservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bereich ausbildungszentrum

1. An- und Abmeldung

Für die Teilnahme an einer Kursveranstaltung des Widmer Ausbildungszentrums, haben sich die Teilnehmer oder Arbeitgeber übers Onlineformular anzumelden. Mit der Anmeldung anerkennen die Teilnehmer die allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Prüfungsreglement der Widmer Industrieservice AG. Die Anmeldung ist verbindlich, ein Rücktritt kann, unter den in Punkt 7 genannten Bedingungen und mit den jeweiligen finanziellen Verlusten erfolgen. Die Widmer Industrieservice AG hat ein Angebot von fixen Kursterminen, welche im Voraus geplant, jedoch nicht umfänglich auf der Homepage publiziert werden. Ein Kurstermin gilt erst als definitiv, wenn die Widmer Industrieservice AG Administration dies schriftlich bestätigt hat. Bei Nichterscheinen zum Kurs ohne Nennung eines triftigen Grundes (vgl. Punkt 7) werden keine Kursgebühren zurückerstattet. Bei einer nochmaligen Anmeldung zum Kurs ist wiederum das volle Kursgeld zu entrichten. Wenn der Kurs nicht in den Kursräumlichkeiten der Widmer Industrieservice AG stattfindet, wird nach erfolgter Bestätigung bei Ihnen vor Ort eine Kursvorbesprechung (mit Ihrem Sicherheitsbeauftragten) vereinbart. 

Folgende persönliche Angaben werden bei einer Anmeldung benötigt: 

Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer. 

Aus der Anmeldung muss ersichtlich sein welches der Vorname und der Name des Teilnehmers ist, allfällige Korrekturen nach Ausweis Erstellung werden mit CHF 50.- belastet. 

Kann ein Kurs infolge höherer Gewalt (auch Unfall oder Krankheit der Kursleitung) nicht stattfinden, können gegenüber der Widmer Industrieservice AG keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden. In diesen Fällen erfolgt eine sofortige Benachrichtigung. Privatpersonen, die einen Kursplatz buchen wollen, müssen im Voraus 50% der Kurskosten für die Platzreservierung vorauszahlen. Diese Akontozahlung wird nur in Folge Unfall zurückerstattet. 

2. Eignung 

Grundsätzlich ist jedermann zum Ablegen von Widmer Industrieservice AG Kursen und Prüfungen berechtigt, sofern die in den Ausschreibungen spezifizierten Anforderungen und den EKAS Richtlinien erfüllt sind. Die angemeldeten Teilnehmer müssen z.B. sich in der gesprochenen und schriftlichen Kurssprache Deutsch auf Minimum Niveau A2 verständigen können. Auf Anfrage können diesbezüglich die Lehrmittel vor Kursbeginn zugestellt werden. Die Teilnehmer müssen gemäss Arbeitsgesetz für die Ausbildung volljährig sein (18. Lebensjahr), eine Ausnahme bilden die Berufsbranchen, bei denen der Umgang mit schweren Maschinen ab dem 16. Lebensjahr bewilligt wird. Zu berücksichtigen ist auch gemäss UVG und VUV, das Seh- und Hörvermögen und keine körperlichen Einschränkungen, die das Arbeiten mit gefährlichen Geräten beeinträchtigen oder einschränken. Erscheint ein Teilnehmer nicht in zurechnungsfähigem Zustand (unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder starken Medikamente), wird er vom Kursleiter sofort freigestellt, ohne Rückerstattung der Kosten. 

3. Einladung 

Der Anmeldungseingang wird immer schriftlich bestätigt, wenn die Durchführung eines Kurses gesichert ist. 2 Wochen vor Kursbeginn werden für jeden Teilnehmer folgende Unterlagen zugestellt: Kurseinladung, Tagesprogramm, Anfahrtsplan und die Rechnung. 

4. Eintrittstest 

Bei Anmeldungen für den Intensivkurs (2 Tage) wird ein schriftlicher Eintrittstest durchgeführt. Der Kursleiter behält sich das Recht vor, wenn nötig einen praktischen Fahrtest durchzuführen. Für den Intensivkurs nicht geeignete Teilnehmer werden in Absprache mit dem Arbeitgeber oder der Privatperson selbst in einen Grundkurs für Fahrer mit wenig oder ohne Erfahrung eingeplant. 

5. Organisation der Kurse 

Die zu erfüllenden Kriterien zum jeweiligen Kurs sind im Merkblatt für die benötigten Ressourcen festgehalten. Sollte die Ausbildung in Ihrem Betrieb stattfinden erhalten sie mit dem Angebot das Merkblatt im PDF-Format zugestellt. Unten sind einige allgemeine Grundsätze festgehalten: 

  • Die Teilnehmerzahl pro Kurs für Flurförderzeuge beträgt 4 bis max. 6 Teilnehmer. 
  • Die Teilnehmerzahl pro Kurs für Kranschulungen beträgt max. 8 Personen. 
  • Sollte die Ausbildung in Ihrem Betrieb stattfinden, stellen Sie die Infrastruktur für den praktischen Kursteil zur Verfügung, grob zusammengefasst gilt: 
  • Pro 2 Teilnehmer mindestens 1 Übungsgerät 
  • Die Übungsplatzgrösse wird aus der EKAS Richtlinie abgeleitet (je nach Gerätetyp und Grösse/ falls bei Ihnen im Betrieb) stapelbare Lasten oder Übungsobjekte je nach Lehrgang (Betriebsspezifisch) 
  • Für den theoretischen Kursteil: ein Theorieraum (Sitzungsraum) für alle Teilnehmer und Kursleiter. Der Kursleiter behält sich das Recht vor, wenn die geforderte Infrastruktur am Kurstag nicht zur Verfügung gestellt werden kann, den Kurs abzubrechen, ohne Rückerstattung der Kosten. 

6. Gebühren & Konditionen  

Die Kurs- und Prüfungsgebühren und alle anderen Gebühren (Bearbeitungsgebühren und allfällige Anmeldegebühren usw.) sind in den Widmer Industrieservice AG Kurskosten integriert und auf den Kursausschreibungen ersichtlich. 

Zusätzliche Kosten verursachen folgende Punkte, die mit dem Kursgeld nicht abgedeckt werden: 

  • Besprechungen und Beratungen vor Ort beim Kunden (Anfahrtsspesen abhängig von der Distanz) Kursleiter Anfahrtsspesen bei Lehrgängen vor Ort beim Kunden (Kosten abhängig von der Distanz) ASA / CZV Bescheinigungen à je CHF 30.- pro Teilnehmer 
  • Zusätzliche Übungsstunden mit Geräten à je CHF 85.- pro Stunde 
  • Nachprüfungen/ Nachschulungen werden à je CHF 150.- pro ½ Tag in Rechnung gestellt. 
  • Zusätzliche Lehrmittel können über die Widmer Industrieservice AG bezogen werden für je CHF 50.00 pro Buch. 
  • Rekurs Gebühren CHF 100.00 (einmalig) 
  • Verpflegung während der Mittagspause (individuell), es werden Essensmöglichkeiten bekanntgegeben. 

Die Kurskosten sind vor Kursbeginn zu begleichen. Sind die Kursgebühren vor der Prüfung noch nicht beglichen worden (z.B. bei kurzfristigen Anmeldungen), wird die Kandidatin/der Kandidat trotzdem zur Prüfung zugelassen. Die Zertifikate, Ausweise und anderweitige Kursbestätigungen werden jedoch bis zur vollständigen Bezahlung zurückbehalten. 

7. Abmeldung / Nichterscheinen 

Teilnehmer oder deren Arbeitgeber können ihre Anmeldung bis 14 Tage vor dem Kurs schriftlich und kostenlos zurückziehen. Ein Rücktritt nach Ablauf dieser Frist ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. 

Als triftige Rücktrittsgründe gelten: 

  • bescheinigter unvorhergesehener Wehrdienst / Arbeitseinsatz 
  • Krankheit oder Unfall mit Arztzeugnis 
  • schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Todesfall in der Familie (nur mit ärztlicher oder amtlicher Bescheinigung) 
  • Kandidaten, die aus triftigen Gründen von der Prüfung zurücktreten, wird in der Regel der Prüfungstermin verschoben oder unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von CHF 60.00 die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet. 
  • Erfolgt die Abmeldung später als 14 Tage vor dem Kurs, und können keine triftigen Gründe geltend gemacht werden, so wird folgende Regel angewendet: 
  • Abmeldung zwischen dem 7. bis 14. Tag vor Kursbeginn: 50% der Kurskosten werden zurückerstattet oder sind zur Zahlung fällig. 
  • Abmeldung zwischen dem 7. bis 0 Tage vor Kursbeginn: ist die ganze Kursgebühr zur Zahlung fällig. 

Bei Nichterscheinen zum Kurs oder Nachschulung ohne Nennung eines triftigen Grundes werden keine Prüfungsgebühren zurückerstattet. Bei einer nochmaligen Anmeldung für den Kurs ist wiederum die volle Kursgebühr zu entrichten. Tritt eine offensichtliche Erkrankung des Kandidaten während des Kurses ein (Meldung durch Kursleiter in seinem Rapport und nachträgliche Einreichung eines Arztzeugnisses), kann die Prüfung am nächsten ordentlichen Kurstermin wiederholt werden. Dabei können Bearbeitungsgebühren, bis CHF 40.00 belastet werden. Verlässt ein Teilnehmer/in die Prüfung ohne triftigen Grund, wird die Prüfungsnote aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Prüfung erbrachten Leistung ermittelt. 

8. Abwesenheiten 

Bei Abwesenheiten oder zu spätem erscheinen, kann kein Anspruch auf verpassten Unterricht gemacht werden. Bei zu spätem erscheinen wird nach der unten genannten Zeit der Kurs abgebrochen. Die Fehlzeiten richten sich entsprechend nach der Kursdauer: 

  • CZV-Kurs: ¼ Stunde 
  • 1 Tag: ½ Stunde 
  • 2 Tage: 1 Stunde 
  • Bis 4 Tage: 2 Stunden 

Teilnehmer die über Ihren Arbeitgeber oder eine soziale Institution (z.B. Arbeitsamt) angemeldet wurden, gelten die Kurszeiten als Arbeitszeit und werden daher dem Auftraggeber gemeldet. 

9. Prüfungen 

Die Widmer Industrieservice AG führt Prüfungen zum Erwerb schweizerischer Zertifikate im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durch. Wichtigste Labels und Zertifizierungsstellen dieser Zertifikate sind: 

  • Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) 
  • Eidgenössische Koordinationsstelle für Arbeitssicherheit (EKAS) 
  • Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA, CZV) 

Aufgrund der ermittelten Resultate und der vorgegebenen Erfüllungskriterien, setzt die Prüfungskommission die Noten/Bewertungen anhand oben genannter Institutionen fest. Die Prüfungsergebnisse werden direkt und schriftlich zugestellt. Beim erfolgreichen Bestehen der nötigen Kurse/Module werden, sofern die Bezahlung erfolgte, alle erlangten Zertifikate mitgeliefert. 

10. Zertifikate (Ausweise und Ausbildungsnachweise) 

Die von der Widmer Industrieservice AG ausgestellten Ausweise/Zertifikate sind in der Schweiz und Liechtenstein gültig. Einmal ausgestellte Ausweise und Zertifikate bleiben nach aktuellem Verordnungsstand zeitlich unbegrenzt gültig. Dies kann sich durch eine Verordnungsrevision der EKAS jedoch in Zukunft ändern. Mit dem Erreichen des Zertifikates hat die Kandidatin/der Kandidat den Nachweis erbracht, dass Er/Sie über die in den jeweiligen Ausschreibungen und Lernzielen aufgezeigten Kenntnisse verfügt. Ausweise oder das Zertifikat wird durch das erfolgreiche Bestehen der von der Widmer Industrieservice AG definierten Prüfungen erworben. 

Damit die Ausweise und Ausbildungsnachweise abgegeben werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 

  • Die Kurskosten wurden beglichen. 
  • Der Teilnehmer war währen 90% der Kursdauer anwesend 
  • Die Prüfungen wurden absolviert und bestanden. 
  • Die AHV-Nummer des Teilnehmers ist vorhanden 
  • Das Geburtsdatum 

11. Rekursverfahren 

Die Beurteilungen von Rekursen werden einer Rekurs-Kommission übertragen. Die Rekurs-Kommission übernimmt die folgenden Aufgaben: 

Beurteilungen der Rekurse von Prüfungsabsolventen gegen Prüfungsentscheide der Prüfungskommission. Die Rekurs Kommission wird aus einem Vertreter der Geschäftsleitung, einem Kursleiter und ein weiteres Mitglied, das nicht einer Prüfungskommission angehören darf, gebildet. Die Rekurs Kommission entscheidet abschliessend über einen Rekurs. Ein Weiterzug an ordentliche Gerichte ist ausgeschlossen. Die Kandidaten können gegen den Entscheid der Prüfungskommission innerhalb von 10 Tagen nach dem Einsichtnahme-Termin und gegen Hinterlegung einer Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 einen begründeten Rekurs einlegen. Allgemein gehaltene Rekurse sind nicht zulässig und werden ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Bearbeitungsgebühr zurückerstattet. 

12. Versicherung 

Versicherung ist Sache der Kursteilnehmer, beziehungsweise des Arbeitgebers. Bei grösserer Sachbeschädigung oder bei Nichtbefolgen der Weisungen des Kursleiters, können die Teilnehmer resp. der Arbeitgeber dafür belangt werden. 

13. Datenschutz 

Die persönlichen Angaben und Aufnahmen (Fotos) der Kursteilnehmer werden nur für interne Zwecke elektronisch gespeichert. 

14. Copyright 

Informationen und Unterlagen aus den Kursen und Lehrgängen dürfen unter Quellenangabe nur firmenintern weiterverwendet werden. 

15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand 

Zur Beurteilung allfälliger Streitigkeiten gilt das Landgericht in Vaduz. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Bereich Dienstleistungen Industrieservice & Lagerhaltung 

Unsere Dienstleistungen wie z.B. Lagerhaltung, Montage, Verpacken, Prüftätigkeiten und Winterdienst («nachfolgend zusammen „Leistungen») gegenüber Unternehmern, natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend zusammen „Kunde“) erfolgen, falls nicht ausdrücklich anderweitig vertraglich geregelt, ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. 

1. Vertragsschluss / Textform 

1.1 Der Leistungsvertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung wirksam. 

1.2 Der Leistungsvertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist. 

1.3 Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Annahme der bestellten Leistungen erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. 

2. Preise 

2.1 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, haben wir Anspruch auf angemessene Abschlagzahlungen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung bzw. nach Beendigung einer Projektphase (z.B. Vertragsbeginn, erste Teilleistung, Bereitstellung zur Abnahme, Abnahme). Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Berechnung von Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand gemäß unseren jeweils geltenden Stundensätzen zzgl. Materialkosten. Reisezeiten werden als Arbeitszeit abgerechnet. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwand nach den steuerrechtlichen Pauschalen abgerechnet. Übernachtungskosten werden nach gesonderter Abstimmung in Rechnung gestellt. 

2.2 Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

3. Leistungen und Leistungszeit 

3.1 Leistungen erbringen wir im Rahmen der bei uns bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. 

3.2 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg. Wir sind berechtigt, die Leistungen durch zugelassene Unterbeauftragte (Subunternehmer, Lieferanten) zu erbringen. Etwas anderes gilt bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung. 

3.3 Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sie setzen in jedem Fall die einvernehmliche Klärung aller für die Auftragserfüllung von uns benötigten Fakten sowie die rechtzeitige Mitwirkung und technische Hilfestellung des Kunden voraus. 

3.4 Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Erbringung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen oder Leistungen unserer Zulieferer berechtigen uns, die Leistungsfristen, um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 

3.5 Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. 

3.6 Die Einhaltung von Fristen für unsere Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, die Erbringung der Mitwirkungsleistungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. 

3.7 Etwaige Rechte wegen verzögerter Leistung kann der Kunde nur nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung geltend machen. 

3.8 Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können als solche abgerechnet werden. Teilleistungen können wir zur Abnahme bereitstellen. Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und in sich geschlossene, funktionsfähige Teile. 

4. Gefahrtragung und Abnahme 

4.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haften wir nicht. Als höhere Gewalt gelten alle von uns und dem Kunden nicht vorhersehbare, beeinflussbare und nach Vertragsschluss auftretende Umstände einschließlich, aber nicht ausschließlich Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften), unvorhergesehene Zunahme des Risikos, dass die Erfüllung von etwaigen Verpflichtungen nach diesem Vertrag und/oder von Einzelverträgen zur Verhängung von Strafen oder Sanktionen führt oder führen könnte (z.B. Sekundärsanktionen)). 

Soweit wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen gehindert sind, gilt dies nicht als Vertragsverstoß und die vertraglich vereinbarten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Das Gleiche gilt, soweit bestimmte Leistungen von Dritten erbracht werden und diese aufgrund von höherer Gewalt verzögert an uns leisten. Die Parteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen. 

Ist für unsere Leistung eine Abnahme vorgesehen, ist der Kunde verpflichtet, die von uns bereitgestellten Werkleistungen, auch Teilwerkleistungen, unverzüglich abzunehmen und die Abnahme bzw. Teilabnahme zu erklären, soweit diese keine Mängel aufweisen, welche die Tauglichkeit oder die Funktion wesentlich beinträchtigen. 

4.2 Erfolgt innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme bzw. Teilabnahme keine Rüge erheblicher Mängel oder verwendet/benutzt der Kunde die bereitgestellten Werkleistungen bzw. Teilwerkleistungen, gilt die Abnahme (Teilabnahme) als erfolgt. 

5. Zahlungen 

5.1 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Die Rechnung gilt innerhalb von 3 Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn der Kunde weist das Gegenteil nach. 

5.2 Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Kunde in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 

5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig entschieden. 

5.4 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir den vom Amt für Volkswirtschaft festgelegten gesetzlichen Verzugszins. Ist der handelsübliche Satz für Zinsen auf ungedeckte Kontokorrentkredite bei Liechtensteiner Banken höher, kommt dieser höhere Satz zur Anwendung.

6. Mitwirkung des Kunden 

6.1 Der Kunde hat unsere Mitarbeiter bei der Durchführung der Leistungen auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen. 

6.2 Sofern die Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht werden, hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen am Werk- oder Dienstplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Falls nötig, wird er kostenlos spezielle Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Der Kunde hat unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Mitarbeiter und die von uns zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Bei Verstößen unserer Mitarbeiter gegen solche Sicherheitsvorschriften wird der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen. Sollten Leistungen aufgrund nicht eingehaltener Arbeitssicherheitsvorschriften nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Mitarbeiter ausführbar sein, so sind entweder hinreichende Abstellmaßnahmen zu ergreifen oder die Arbeiten werden bis zum Zeitpunkt der Gewährleistung des Arbeitsschutzes ausgesetzt. Sollte die Gewährleistung des Arbeitsschutzes in der Verantwortung des Kunden liegen, so wirken die Zeitverzüge fristverlängernd. 

6.3 Soweit keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, ist der Kunde auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Der Kunde ist für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen usw. im Hinblick auf die Korrektheit und Rechte Dritter verantwortlich. 

7. Gewährleistung für Werkleistungen 

7.1 Soweit unsere Leistungen Werkleistungen sind, gelten bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist: 

  • Ist die Werkleistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) leisten oder die Werkleistung neu erbringen. Je nach Einzelfall stehen uns mindestens zwei (2) Nachbesserungsversuche zu. 
  • Bei Durchführung der Werkleistungen werden wir bemüht sein, Rechte Dritter aus einem Patent, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Know-how (zusammen „Schutzrechte“) nicht zu verletzen. Wir werden uns dazu im branchenüblichen Umfang über eventuelle Schutzrechte Dritter informieren. Jede Partei wird die andere Partei unverzüglich informieren, falls ihr entgegenstehende Schutzrechte Dritter bekannt werden sollten und die Parteien werden gemeinsam eine Festlegung treffen, wie in diesen Fällen weiter zu verfahren ist. Unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter beschränkt sich auf solche Schutzrechte, die uns bekannt sind oder unbekannt geblieben sind, weil keine Überprüfung der Schutzrechtssituation in branchenüblichem Umfang erfolgt ist. Macht ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten berechtigte Ansprüche gegen unsere Werkleistungen geltend, so erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Einrichtung einer gleichwertigen Umgehungslösung («Work Around»), durch den Erwerb einer Lizenz für die betroffenen Gegenstände oder die Umgestaltung der Leistungen mit einem gleichwertigen Work Around. Wir haften nicht für (i) die Kombinationen der Werkleistungen mit anderen Leistungen oder Produkten, soweit ohne eine solche Kombination eine Verletzung von Schutzrechten nicht eingetreten wäre; (ii) Änderungen oder Modifizierungen unserer Werkleistungen durch den Kunden oder Dritte; (iii) Vorgaben des Kunden und Leistungen und Produkte von Dritten, und (iv) Verletzung von Schutzrechten, die auf eine nicht vorhersehbare Verwendung oder Betrieb unserer Werkleistungen zurückzuführen sind. 

7.2 Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 

7.3 Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ist hiervon nicht berührt. 

8. Haftung 

8.1 Ist nichts anderes vereinbart, gelten für unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, die auch in Bezug auf unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte gelten, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen. 

8.2 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Sonstige Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. 

8.3 Wir haften auf Schadensersatz, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

8.4 Für die Beachtung von Haltbarkeitsdaten (Verfalldaten) u.ä. haftet die Widmer AG nur, wenn der Kunde sowohl bei der Anlieferung als auch beim Abruf die Ware nach Haltbarkeitsdaten u.ä. spezifiziert und die Widmer AG auf Abruf des Kunden die Ware nicht entsprechend ausgeliefert hat. Wird die Ware vom Kunden nicht vor Ablauf der Haltbarkeitsdaten ausgelagert, so kann der Kunde die Widmer AG nicht für allfällige Folgen des Verfalls der Haltbarkeitsdaten haftbar machen. 

8.5 Wir gehen davon aus, dass der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden bei einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht über die Höhe der Vergütung des jeweiligen Auftrags hinausgeht. Der Kunde verpflichtet sich, uns anderenfalls ausdrücklich darauf hinzuweisen. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bei einfacher Fahrlässigkeit ist deshalb betragsmäßig auf die Höhe der Vergütung des jeweiligen Auftrags begrenzt. 

8.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, Ansprüche des Kunden nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bestehen oder Körper- oder Gesundheitsschäden verursacht wurden. 

9. Garantien und Unmöglichkeit 

9.1 Die Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten und sonstigen Formularen oder Unterlagen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehenden Garantien dar. Bei etwaigen Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, Langzeitstabilität usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte mittlere Werte. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden. 

9.2 Leistungen erbringen wir im Rahmen der bei uns bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. 

10. Verjährung 

Die allgemeine Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden beträgt, insbesondere für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Werkleistungen, 24 Monate ab Erbringung der Leistung. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

11. Geheimhaltung 

11.1 Der Kunde und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Leistungsvertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden. 

11.2 Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig. 

12. Sonstiges 

12.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden. 

12.2 Gerichtsstand ist das Landgericht Vaduz. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Kunden klagen. 

12.3 Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. 

12.4 Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätete Geltendmachung irgendeines Rechtes aus dem Vertragsverhältnis bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht. 

12.5 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und wir sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke. 

12.6 Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO) speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.